1. Judo-Club Düren e.V.
Judo - JuJutsu - Aikido

   Satzung des

1. JUDO - CLUB - DÜREN e. V.

Verein für Budotechniken

 

A.  Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1.  Der im Jahre 1963 gegründete Verein führt den Namen  1. Judo-Club Düren e.V. Verein für Budo - Techniken.
  2.  Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der Nr. 447 eingetragen.
  3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • die Vermittlung und Förderung der Budosportarten,
  •  die erzieherischen Kräfte, die sich aus der Betätigung dieser Sportarten ergeben zu fördern,
  •  entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, sowie der Selbstbehauptung und Selbstverteidigung
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  • die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sportgemeinschaften,
  • Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
  • die Durchführung von Selbstverteidigungskursen und –workshops, auch für Nichtmitglieder.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit  

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    a. im Kreissportbund Düren und im Stadtsportverband Düren und
    b. im Nordrhein-Westfälischen Judo-Verband e.V. (NWJV),  
        im Nordrhein-Westfälischen Ju-Jutsu Verband e.V. (NWJJV), sowie im Aikikai Deutschland e.V.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des KSB Düren nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Senat den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.



B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist auch davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 
  3. Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand eine Ausnahme von dieser Verpflichtung beschließen.
  4. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten). Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  6. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft      

  1. Der Verein besteht aus:
    a.   aktiven Mitgliedern
    b.   passiven Mitgliedern  
    c.   außerordentlichen Mitgliedern
    d.   Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung und Unterstützung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
        · durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
        · durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
        · durch Streichung aus der Mitgliederliste;
        · durch Tod;
        · durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  4. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
  5. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
      a)  grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
      b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
      c) sich grob unsportlich verhält;
     d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Senat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Senat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Senat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
  7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. 
  8.   Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. 
    Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Senat durch Beschluss. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen können bis zur Höhe des zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  2. Der Senat kann durch Beschluss Beiträge für Familien, Jugend und nach Art der Mitgliedschaft (§ 6) in unterschiedlicher Höhe festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie (ab 3 Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind). Minderjährige Mitglieder werden mit Auflauf des Jahres, in das die Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit fällt, als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.  
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Senat durch Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende    Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Senat kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen. Beitragsstundungen können auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstand beschlossen werden.
  9.  Die Mitglieder des Senats, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.



§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Minderjährige Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  2. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen
       a. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
       b.  Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.  Nach Ablauf der Frist ist vom Senat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  5. Der Senat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
  6. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

D. Die Organe des Vereins

 

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a.   die Mitgliederversammlung;

b.   der Vorstand;

c.   der Senat;

d.   die Jugendversammlung.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung    

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Anschrift gerichtet war. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
    Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. 
    Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des Vorstands und des Senats (§16 Abs. 1 b bis e) werden einzeln gewählt. 
    Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
    Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  12. Alle Mitglieder können bis zum 31. Januar schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Der Vorstand berücksichtigt die Anträge bei der Abfassung der Tagesordnung.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.   Entgegennahme der Berichte des Senats;

2.   Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3.   Entlastung des Senats;

4.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Senats, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

5.   Wahl der Kassenprüfer;

6.   Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7.   Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand und Vertretung) besteht aus:
    ·      dem 1. Vorsitzenden;
    ·      dem 2. Vorsitzenden;
    ·      dem Kassenwart; 
    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Mitglieder des Vorstands sind jeder einzeln zur Vertretung berechtigt.
    Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
    Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
    Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen. 
  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Im Innenverhältnis stehen die Befugnisse des Vorstandes grundsätzlich nur dem 1. Vorsitzenden zu.
    Sie gehen auf den 2. Vorsitzenden über, wenn
    a.  der 1. Vorsitzende an der Ausführung seiner satzungsmäßigen Funktionen   verhindert ist, oder
    b.  ausdrücklich den 2. Vorsitzenden zu ihrer Wahrnehmung bestellt.

    Sie geht auf den Kassenwart über, wenn
    a.  der 1. und der 2. Vorsitzende an der Ausführung seiner satzungsmäßigen Funktionen   verhindert ist, oder
    b.  ausdrücklich den Kassenwart zu ihrer Wahrnehmung bestellt.
  4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
  5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Senat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. 
  8. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken.

 

§ 16 Der Senat

  1. Der Senat besteht aus
    a.  den Mitgliedern des Vorstandes,
    b.  dem Jugendwart,
    c.  dem Dojowart,
    d. dem Sozialwart
    e. den Leitern der Abteilungen Judo, Ju-Jutsu und Aikido.

    Der Dojowart, der Sozialwart und die Leiter der Abteilungen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Für die Wahl der Leiter der Abteilungen sind nur die hierbei anwesenden und stimmberechtigten Angehörigen der entsprechenden Abteilung wahlberechtigt.
    Weitere Mitglieder des Senats sind die von dem Vorstand bestellten Übungsleiter.
    Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben weitere Mitglieder in den Senat berufen.
     
  2. Aufgaben des Senat sind insbesondere:
    a.  Die Beratung und Unterstützung des Vorstands.
    b.  Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
    c.  Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
    d.  Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
    e.  Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
    f.   Bestimmung des Nachfolgers eines Vorstandsmitglieds gem. § 15 Abs. 6.
    g.  Genehmigung der Jugendordnung
    h.  Beschlussfassung über den Ein- bzw. Austritt aus Sportverbänden
  3. Die gewählten Mitglieder des Senats haben in der Sitzung des Senats je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Senatsmitglieder anwesend ist.
  4. Senatssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. 
  5. Der Senat muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Senatszugehörigen es verlangt.
  6. Der Senat kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

 

E. Vereinsjugend

 

§ 17 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie den Übungsleitern der Jugendgruppen. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    ·          der Jugendwart und
    ·          die Jugendversammlung
  4. Der Jugendwart ist Mitglied des Senats.
  5. Die Jugendversammlung findet jährlich statt und wird vom Jugendwart einberufen.
  6. Der Jugendwart wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für 2 Jahre von der Jugendversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und die vom Vorstand bestellten Übungsleiter der Jugendgruppen. Der Jugendwart sollte mindestens 16 Jahre alt sein.
  7. Die Jugendversammlung des Vereins kann eine Jugendordnung beschließen. Diese bedarf der Genehmigung des Senats. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

 

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Den Mitgliedern des Vorstands kann für deren Vorstandstätigkeit eine Vergütung gezahlt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. 
    Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
    Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Senat angehören sollen. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. 
  3. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen auf buchhalterische Richtigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 20 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
       a) Beitragsordnung
       b) Finanzordnung
       c) Geschäftsordnung für den Vorstand.

Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Senats.
Der Senat kann sich eine Geschäftsordnung geben, § 16 Abs. 4.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 21 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Höchstbetrag gem. § 31 a BGB nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 22 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b)  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c)   Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 23 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere den Judosport, zu verwenden hat.

 

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

  1.   Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.06.2016 beschlossen.
  2.   Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3.   Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Satzung 2016.pdf (120.56KB)
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